Vereinsleben – Vorschriften

Helmut Pachner 24. Juli 2020 Bericht

Nachdem einige Fragen in letzter Zeit an mich herangetragen wurden – hier ein paar Informationen. Grundsätzlich gilt für Vereine das Vereinsgesetz, welches die übergeordneten Regelungen über Vereinsaufbau, Pflichten und Rechte enthält. Des weiteren sind die entsprechenden übergeordneten Verbände – TSRV, ÖSRV und Banken, Sportverbände, bei Veränderungen der Vereinsstruktur/Wahlen/Resortveränderungen zu informieren.

Ich möchte auch noch darauf Hinweisen, dass auf der Homepage eines Vereins – zumindest im Bereich des Impressums unbedingt die Vereinsregisterzahl angeführt werden muss. Im Schriftverkehr nach Aussen – ist neben der Position im Verein(Präsident/Sportwart/… auch IMMER die VRZ anzuführen.

Hier ein Link zum Vereinsgesetz: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001917

Hier ein paar Informationen diesbezüglich: Hier ein Übersicht des BMI und der WKO:

Vereinswesen

Zentrales Vereinsregister

Der Auszug aus dem Vereinsregister im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 ersetzt die frühere „Bestandsbescheinigung“ und die frühere „Amtsbestätigung“.

Der normale Vereinsregisterauszug gibt Auskunft über den rechtlichen Status des Vereins und seine aktuellen Vertretungsverhältnisse. An persönlichen Daten vertretungsbefugter Funktionäre scheinen darin aus Gründen des Datenschutzes nur die Funktion und der Name auf.

Über das Zentrale Vereinsregister (ZVR) steht jedermann die gebührenfreie Abfrage eines solchen normalen Vereinsregisterauszugs eines nach seiner ZVR-Zahl oder seinem Namen oder Namensbestandteilen, allenfalls ergänzt mit dem Vereinssitz, eindeutig bestimmbaren Vereins (für den keine Auskunftssperre besteht) unter der Internet-Adresse  http://zvr.bmi.gv.at/  offen.

Seit 1.4.2006 ist die ZVR-Zahl von den Vereinen im Rechtsverkehr nach außen zu führen. Diese ZVR-Zahl scheint auf jedem Vereinsregisterauszug auf.
Das Nichtführen der ZVR-Zahl im Rechtsverkehr nach außen stellt eine strafbare Verwaltungsübertretung dar.

Die ZVR-Zahl des Vereins kann man entweder durch gebührenfreie Online-Einzelabfrage  beim Zentralen Vereinsregister (ZVR) oder bei der Landespolizeidirektion bzw. Polizeikommissariat/Bezirksverwaltungsbehörde in Erfahrung bringen.

Das Geburtsdatum, der Geburtsort und die persönliche Zustellanschrift vertretungsbefugter Funktionäre werden nicht in einen normalen, sondern nur in einen erweiterten Registerauszug aufgenommen. An diese Informationen kommt man aber nur über ausdrückliches Verlangen und nur bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses. Private müssen der Behörde außerdem ihre Identität nachweisen. Wenn es der betreffende Verein selbst ausdrücklich verlangt, darf bzw muss die Behörde aber generell ohne weiteres Auskunft geben.

Von einem Verein wird bei zahlreichen Gelegenheiten die Vorlage einer solchen Bestätigung verlangt, wie etwa bei Eröffnung eines Bankkontos, obwohl Eintragungen im Vereinsregister und Auskünften darüber keine rechtsbegründende Wirkung zukommt (Ausnahme: Ende der Rechtspersönlichkeit des Vereins). Es wird nämlich nur beurkundet, wer entweder als Gründer den Verein bis zur Bestellung organschaftlicher Vertreter gemeinsam vertritt oder wie die Vertretungsregelung in den bei der Behörde aufliegenden Statuten lautet und wer nach der letzten Wahlanzeige des Vereins in die betreffenden Funktionen gewählt wurde. Die tatsächliche Vertretungsmacht wird damit weder festgestellt noch bestätigt. Wer eine solche Auskunft einholt darf aber darauf vertrauen, dass sie richtig ist, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder kennen muss.

Ein Antrag auf Ausstellung eines Vereinsregisterauszugs kann an jede Landespolizeidirektion bzw. Polizeikommissariat/Bezirksverwaltungsbehörde gerichtet werden, unabhängig vom jeweiligen statutarischen Vereinssitz. Das Muster eines solchen Antrags steht zum Download bereit.

Bitte beachten sie auch hier: Der Antrag des Vereins ist von (den Gründern bzw) den statutarischen Vertretern auf die in den Statuten vorgesehene Weise unter leserlicher Beifügung von Name und Funktion zu unterschreiben!

Das korrekte Website Impressum für Vereine

Die Broschüre erklärt die notwendigen Impressumsangaben auf Website für Vereine mit konkreten Beispielen

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Das-korrekte-Website-Impressum-Verein.pdf

In Österreich befassen sich mehrere Gesetze mit der sogenannten „Impressumspflicht“ für Websites. Die einzelnen Gesetze verwenden dabei unterschiedliche Bezeichnungen für die jeweiligen Informationspflichten. So ein Gesetz jedoch keine konkrete andere Bezeichnung vorsieht, wird im Folgenden der Einfachheit halber immer vom „Impressum“ gesprochen.

Die einzelnen Gesetze haben auch unterschiedliche Anwendungsbereiche. Beispielsweise gilt die betreffende Bestimmung im Unternehmensgesetzbuch (§ 14 UGB) nur für ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen; die betreffende Bestimmung in der Gewerbeordnung (§ 63 GewO) gilt nur für Gewerbetreibende, die nicht ins Firmenbuch eingetragen sind; die betreffenden Bestimmungen im Mediengesetz (Offenlegung gem. § 25 MedienG) stellen wiederum auf den Inhalt der Website ab. Dazu kommen noch die Bestimmungen des E-Commerce-Gesetzes (§ 5 ECG), die für sämtliche kommerzielle Websites gelten.  

Die Bestimmungen gelten für jede Form von elektronischen Inhalten und daher auch in sozialen Medien wie z.B. XING, facebook und twitter, aber auch für Apps (auch wenn in der Folge vereinfachend nur von Websites gesprochen wird).Vereine sind in das zentrale Vereinsregister unter einer Registerzahl (ZVR-Zahl) einzutragen. Die ZVR-Zahl muss im Rechtsverkehr angegeben werden, weshalb im Musterimpressum die ZVR-Zahl mitberücksichtigt wurde.

Inhaltsübersicht:

Impressumspflichten nach dem UGB und der GewO

Impressumspflichten nach dem ECG