Covid-19 Regelungen


Update 26.09. Bericht ÖSRV: Die aktuelle COVID 19 Lockerungsverordnung der Bundesregierung brachte ab dem 21.09.2020 Einschränkungen bei Veranstaltungen und Trainingsbetrieb mit sich.

Der ÖSRV richtet daher folgende COVID-19-Information an seine Landesverbände / Vereine / Spieler:

Haftungsausschluss:

Der ÖSRV steht im ständigen Kontakt mit der SPORT AUSTRIA Bundes-Sportorganisation. Bei den angeführten Informationen handelt es sich um Empfehlungen, welche nach gewissenhafter Prüfung des Sachverhaltes erteilt werden. Aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation, der unbeständigen Sachlage, der oftmals täglich geänderten Judikatur, sowie dem „oftmaligem Fehlen eindeutiger Rechtsvorschriften und gefestigter Rechtsprechung“ (Originalauszug der Verlautbarung der SPORT AUSTRIA Bundes-Sportorganisation) übernimmt der ÖSRV keine Gewähr oder Haftung für etwaige gerichtliche Durchsetzbarkeit der folgenden Informationen.

1. Aktuelle Vorgangsweise in Bezug auf Gruppentrainings:


An Trainings dürfen in geschlossenen Räumen maximal 10 Personen teilnehmen. In einer Sportstätte können aber auch mehrere Gruppen parallel trainieren, wenn eine Durchmischung ausgeschlossen werden kann. Ausgenommen von der maximalen TeilnehmerInnenzahl sind jene Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind. Dies sind im Sportbereich etwa TrainerInnen und BetreuerInnen.

Für die Sportart Squash würde dies bedeuten, dass bei vorhanden sein mehrerer Courts mehrere Gruppentrainings mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 10 Personen stattfinden können, wenn eine Vermischung der Gruppen vermieden wird. Es wird empfohlen, dass idealerweise ein separater Ein/Ausgang vorhanden ist bzw. wenn ein solcher fehlt, die Gruppen den Trainingsbereich zeitlich gestaffelt betreten oder verlassen. Die räumliche Trennung, welche eine Durchmischung der Trainingsgruppen verhindert, kann durch Hütchen, Linien, Langbänken etc. erfolgen.

Somit ist ein uneingeschränkter Trainingsbetrieb weitgehend möglich.

Generell gilt beim Trainingsbetrieb: Regelmäßig Hände desinfizieren bzw. Händewaschen, regelmäßig lüften, regelmäßig Geräte desinfizieren, Mund-Nasen Schutz bei Betreten und Verlassen der Sporthalle bis zur geteilten Trainingsstätte, Mindestabstand von einem Meter (außer bei der eigentlichen Sportausübung).

2. Aktuelle Vorgangsweise in Bezug auf Veranstaltungen:


Veranstaltungen (Turniere, Ligabetrieb) der Sportart Squash fallen unter „Veranstaltungen ohne zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen“. Diese sind in geschlossenen Räumen mit mehr als zehn Personen untersagt. Ausgenommen sind jene Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind. Dies sind im Sportbereich etwa Schiedsrichter, MitarbeiterInnen der Organisationseinheit. Bei Einzelsportarten wie Squash ist die Zahl der Sportlerinnen in die Höchstzahl einzurechnen. Dies gilt sowohl für den Turnier, als auch den Ligabetrieb (Mannschaftsmeisterschaften der Bundes- und Landesliga).

Update: Laut Auskunft der Sport Austria Bundes-Sportorganisation spricht die Verordnung lediglich von Veranstaltungen. Es gibt aktuell keine Differenzierung zwischen Wettkampf und Training. Daher können in einer Sportstätte auch mehrere Gruppen parallel Wettkämpfe austragen, wenn die Maximalzahl von zehn Personen nicht überschritten wird und eine Durchmischung ausgeschlossen werden kann (analog zum Trainingsbetrieb).

3. Allgemeine Sportausübung:


Grundsätzlich dürfen seit dem 1. Juli alle Sportarten, indoor wie outdoor ohne Mindestabstand ausgeübt werden. Somit ist die Ausübung der Sportart Squash weiter uneingeschränkt möglich. Die vom Verband, Verein oder dem Betreiber der Sportstätte erlassenen COVID-19 Präventionskonzepte sind bei der Sportausübung einzuhalten.

Der ÖSRV muss sich als Bundesverband strikt an die COVID-19 Gesetze und Verordnungen der Bundesregierung halten und fordert natürlich auch seine Landesverbände und die angeschlossenen Vereine auf, sich entsprechend der Vorgaben zu verhalten.


Eine Auslegung, dass gerade in der Mannschaftsmeisterschaft z.B. um 18.00 Uhr eine Veranstaltung stattfindet und dann um 20.00 Uhr eine weitere Veranstaltung mit der nächsten Spielrunde stattfindet ist ebenso nicht möglich als „offiziell“ Spielern in der Halle einen Sitzplatz zuzuweisen und die Verordnung so zu umgehen.

Somit erübrigen sich Diskussionen über eventuelle Schlupflöcher oder Auslegungsspielräume.

Vor allem der ÖSRV muss als gutes Beispiel vorangehen, um etwaige Anzeigen und Vorwürfe in Bezug auf das Verhalten in der COVID 19 Krise hintanzuhalten.

Aufgrund all dessen hat sich der Vorstand des ÖSRV nun entschlossen, vorerst die
ÖM Jugend Einzel 2020 endgültig abzusagen.

Für die Bundesliga wird es eine gesonderte Information an die Mannschaftsführer geben, in welcher Form die Meisterschaft weitergespielt wird.

Update 23.09.2020: Bericht ÖSRV: Die aktuelle COVID 19 Lockerungsverordnung der Bundesregierung bringt Einschränkungen bei Veranstaltungen und Trainingsbetrieb mit sich.
Grundsätzlich sind Wettkämpfe und Veranstaltungen erlaubt, jedoch dürfen bei nicht zu zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen maximal 10 Personen mitwirken. Bei Einzelsportarten wie Squash, sind die SpielerInnen in diese Höchstteilnehmeranzahl miteinzurechnen.
Bei Mannschaftssportarten, wie z.B. Fußball und Handball, sind die für die Ausübung der Sportart erforderliche Anzahl von SpielerInnen nicht in diese Höchstteilnehmerzahl einzurechnen.
Es wurde seitens des Österreichischen Squash Rackets Verband aufgrund der doch etwas unklaren Formulierung der Verordnung eine Anfrage an die Sport Austria Bundessport Organisation gerichtet.
Diese Anfrage brachte folgende Auskunft:
.) Die Verordnung unterscheidet nicht zwischen Veranstaltung, Wettkämpfe oder Trainingsbetrieb. Es ist so auszulegen, dass jede geplante sportliche Aktivität von mehreren Personen, welche im Namen eines Vereins, Verbandes etc. durchgeführt wird, als Veranstaltung zählt. Darunter fallen auch Trainingsaktivitäten, sowie Turnier- und Ligabetrieb.
.) Die Verordnung der Bundesregierung richtet sich gegen eine Vermischung von mehr als 10 Personen bei einer Veranstaltung/einem Training. So ist z.B. der Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen mit maximal 10 Personen möglich, wobei in einer Anlage auch mehrere Gruppen von 10 Personen trainieren dürfen, wenn eine Vermischung vermieden wird bzw. eine räumliche Trennung stattfindet. Für eine räumliche Trennung würden aufgestellte Langbänke, Hütchen etc. reichen, es muss kein abgeschlossener Raum sein.
Für die Sportart Squash würde dies bedeuten, dass bei vorhanden sein mehrerer Courts, mehrere Gruppentrainings mit einer maximal Teilnehmerzahl von 10 Personen stattfinden können, wenn eine Vermischung der Gruppen vermieden wird. Somit ist ein uneingeschränkter Trainingsbetrieb weitgehend möglich.
.) Die angeführte Höchstteilnehmeranzahl gilt natürlich auch bei einem Turnierbetrieb. Somit ist ein Turnier mit maximal 10 Personen möglich. Es wäre laut Auslegung der Sport Austria Bundessport Organisation auch möglich z.B. in einer Anlage mit fünf Courts, je auf einem Court ein z.B. 8er Raster zu spielen, wobei sich die Spieler natürlich nicht untereinander vermischen dürfen. Es würden somit fünf abgeschlossene Turniere auf fünf Courts mit je 8 Teilnehmer gespielt werden.
.) Für die Landes- bzw. Bundesliga gilt die oben angeführte Mannschaftsregel nicht. Squash bleibt auch im Mannschaftsbewerb ein Einzelsport, somit ist die Anzahl der SpielerInnen auch bei einem Mannschaftsbewerb in die Höchstteilnehmerzahl einzurechnen. Es wäre bei einer Liga analog zum Turnierbetrieb möglich, dass bei z.B. vier Courts je acht Mannschaften zeitgleich gegeneinander spielen, wobei jede Begegnung auf einem Court stattfindet und somit eine Vermischung der SpielerInnen nicht gegeben ist. So würde es möglich sein, dass die Mannschaft A geben die Mannschaft B spielt und zeitgleich C-D, E-F, G-H. Es wäre aber keine zweite Spielrunde möglich, wo dann z.B. A-C spielt und so weiter, da es dabei zu einer Vermischung der Spieler kommen würde.
Der ÖSRV muss sich als Bundesverband strikt an die COVID-19 Gesetzte und Verordnungen der Bundesregierung halten und fordert natürlich auch seine Landesverbände und die angeschlossenen Vereine auf, sich entsprechend der Vorgaben zu verhalten.
Eine Auslegung, dass gerade in der Mannschaftsmeisterschaft z.B. um 18.00 Uhr eine Veranstaltung stattfindet und dann um 20.00 Uhr eine weitere Veranstaltung mit der nächsten Spielrunde stattfindet ist ebenso nicht möglich als „offiziell“ Spielern in der Halle einen Sitzplatz zuzuweisen und die Verordnung so zu umgehen. Somit erübrigen sich Diskussionen über eventuelle Schlupflöcher oder Auslegungsspielräume. Vor allem der ÖSRV muss als gutes Beispiel vorangehen, um etwaige Anzeigen und Vorwürfe in Bezug auf das Verhalten in der COVID 19 Krise hintanzuhalten.
Für die Bundesliga wird es eine gesonderte Information an die Mannschaftsführer geben, in welcher Form die Meisterschaft weitergespielt wird.